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AGB

Lehnhoff AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung
1.1 Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 I BGB) ist.

1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführen. Solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Für den Inhalt von Nebenabreden und Ergänzungen zu unseren Bedingungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Kunden und uns. Änderungen unserer Bedingungen gelten jeweils für die Zukunft nach Bekanntgabe an den Kunden, sofern dieser nicht innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widerspricht.


2. Vertragsabschluss, Leistungsumfang
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von fünf Werktagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, in Textform, per E-Mail (Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.2 Wird von uns der Abschluss des Vertrages bestätigt (Auftragsbestätigung), so gilt er mit dem bestätigten Leistungsumfang und zu den bestätigten Bedingungen zustande gekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Mündliche abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von einem unserer Geschäftsführer, Prokuristen oder Generalbevollmächtigten getroffen wurden oder schriftlich bzw. per e-Mail von uns bestätigt werden.

2.3 Wir behalten uns solche Abweichungen von der vereinbarten Leistung vor, die nach Umfang und Natur zumutbar sind. Darüber hinaus wird sich der Kunde mit weitergehenden Änderungsvorschlägen unsererseits einverstanden erklären, soweit diese sich im handelsüblichen Rahmen halten und für den Kunden zumutbar sind. Solche Abweichungen mindern bzw. erhöhen den vereinbarten Kaufpreis entsprechend.

2.4 Maß-, Gewichts- und ähnliche Angaben in den dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen haben nur Annäherungscharakter, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vereinbarten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

2.5 An eigenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich – falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist – als Nettopreise (Euro) „ab Werk“ ohne Verpackung und Versand zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung.

3.2 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass eine von uns zu vertretende Lieferverzögerung vorliegt, und haben sich seit Vertragsschluss unsere Material- oder Lohnkosten erhöht, so sind wir berechtigt, den Preis um einen diesen Erhöhungen entsprechenden prozentualen Aufschlag zu erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis dadurch um mehr als 30 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Führen wir nachträgliche Änderungswünsche des Kunden aus, so können wir dem Kunden die dadurch entstehenden Mehrkosten auch ohne entsprechende Vereinbarung berechnen.

4. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen befindet sich der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.

4.2 Die Zahlung durch Wechsel oder Schecks bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diskont- und sonstige Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.

4.3 Ab Fälligkeit können wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen. Während des Verzuges ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis eines weiteren Verzugs- oder sonstigen Schadens steht uns jeweils offen, dem Kunden jeweils der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.

4.4 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so können wir die Leistung verweigern, bis der Kaufpreis gezahlt oder für ihn Sicherheit geleistet wird. Ist der Kunde trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder Sicherheitsleistung bereit, so sind wir, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ferner sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

4.5 Im Falle des Zahlungsverzuges können wir die Ausführung laufender – auch sonstiger – Verträge mit dem Kunden von der gleichzeitigen Zahlung des Kaufpreises oder der gleichzeitigen Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen. Nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf einer darin gesetzten angemessenen Nachfrist können wir von einzelnen oder sämtlichen mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen, soweit sie von uns noch nicht oder erst teilweise erfüllt wurden, zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass es einer weiteren Ankündigung bedarf. Ferner können wir sämtliche Forderungen gegen den Kunden fällig stellen und unsere Sicherheiten verwerten.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Lieferung, Lieferzeit
6.1 Wir übergeben die Ware grundsätzlich an unserem Geschäftssitz, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

6.2 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. einer zufälligen Verschlechterung mit ihrer Auslieferung an den Beförderer auf den Kunden über; das gilt auch dann, wenn die Auslieferung an den Beförderer nicht durch uns erfolgt (Direktversand durch unseren Lieferanten) oder wir uns zur Beförderung eigener Mitarbeiter bedienen. Der Kunde trägt auch die Gefahr für alle zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransports sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransports.

6.3 Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Kosten der Entsorgung der Verpackungen trägt der Kunde.

6.4 Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden, in dessen Namen und auf dessen Kosten; die Abwicklung eines Versicherungsfalls ist Sache des Kunden.

6.5 Wir sind jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen grundsätzlich nicht. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. In letzterem Fall beginnt die Lieferzeit mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von erforderlichen oder vereinbarten Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus. Andernfalls verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird ein schriftlich vereinbarter, fester Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, uns eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, so hat der Kunde weiter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich und unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn wir die Nachfrist ohne Verschulden nicht einhalten können. In diesem Fall kann der Kunde drei Monate nach Überschreitung der ursprünglichen Lieferfrist vom Vertrag
zurücktreten.

6.6 Die Lieferzeit verlängert sich in angemessenem Umfang bei Eintritt eines unvorhergesehenen, außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Ereignisses (z. B. höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und Störungen der Verkehrswege). Als solches Ereignis gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen unserer Zulieferer, wenn wir eine Liefervereinbarung, nach der der Kunde bei reibungslosem Ablauf wie zugesagt beliefert hätte werden können (kongruentes Deckungsgeschäft), abgeschlossen und die Nichtbelieferung durch den Zulieferer nicht zu vertreten haben. Im Falle solcher Ereignisse informieren wir den Kunden unverzüglich. Sofern solche Ereignisse die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Die sonstigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben im Übrigen unberührt.

6.7 Teillieferungen sind zulässig.

7. Mängelgewährleistung
7.1 Die Ware ist unverzüglich nach deren Übergabe zu untersuchen. Der Kunde ist verpflichtet bei der Entgegennahme der Ware mindestens stichprobenweise, repräsentativ eine Qualitätskontrolle vorzunehmen. Mängel, Fehlmengen und sonstige Abweichungen von der vereinbarten Leistung sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Feststellung schriftlich oder per e-Mail zu rügen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall leisten wir Gewährleistung (Nacherfüllung) nur, wenn der Mangel von uns arglistig verschwiegen oder von uns eine Garantie für die Beschaffenheit bzw. Geeignetheit der Ware übernommen wurde.

7.2 Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung: Wir nehmen nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern mangelfreie Ware (Ersatzlieferung) oder wir beseitigen den Mangel (Nachbesserung). Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Mängelrüge der Kaufpreis bereits fällig, so sind wir zur Nacherfüllung erst verpflichtet, wenn der Kunde den Teil des Kaufpreises entrichtet hat, der dem Wert der Ware in mangelhaftem Zustand entspricht.
Wenn ein Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) besteht, weil sich trotz vorheriger Untersuchung und unverzüglicher Rüge nach dem Einbau ein Mangel zeigt, kann der Kunde die Ware auf unsere Kosten ausbauen und nach der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung die Ware auf unsere Kosten wieder einbauen. Die Kostenerstattung ist auf erforderliche Kosten beschränkt. Ein Vorschussrecht des Kunden für die Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Kunden geltend gemachten Ein- und Ausbaukosten unverhältnismäßig – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit –, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz der Aufwendungen hierfür zu verweigern.
Bei Fehlschlagen der Nachlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Vorbehaltlich der Regelung des nachstehenden § 8 sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

7.3 Bei einem Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindert, besteht kein Rücktrittsrecht.

7.4 Werden vom Kunden zur Durchführung des Auftrags Materialien oder Werkstoffe beigestellt, sind wir zur deren Untersuchung nicht verpflichtet; für Mängel der Ware, die auf Mängeln beigestellter Materialien oder Werkstoffen beruhen, leisten wir keine Gewähr.

7.5 Durch die anstandslose Annahme der Lieferung des jeweiligen Frachtführers wird unsere Haftung wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung ausgeschlossen. Bei äußerlich erkennbarer Beschädigung der Verpackung hat der Besteller sofort im Beisein des Zustellers den Inhalt zu prüfen und zu protokollieren, damit etwaiger Versicherungsschutz erhalten bleibt. Soweit eine EAN Codierung zur Anwendung kommt, werden wir auf Lesbarkeit achten. Eine Haftung für die Lesbarkeit übernehmen wir jedoch nicht.

7.6 Ansprüche auf Grund mangelhafter Leistung verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8. Schadens- und Aufwendungsersatz
8.1 Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir haften auch bei einfacher Fahrlässigkeit, wenn es sich um

  • Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
  • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
    8.2 Ausgenommen von der Haftungsbegrenzung nach dem vorstehenden Abs. 1 sind die Fälle einer etwaigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Fälle, in denen wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.


9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausnahmslos unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (im Folgenden: Vorbehaltsware) geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat und sämtliche
von uns auf Veranlassung des Kunden eingegangenen wechsel- und scheckrechtlichen Verpflichtungen erledigt sind. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen unsererseits in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat sie der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang mit anderen Sachen verbinden oder vermischen, sie verarbeiten oder veräußern. Er darf solche Ware insbesondere nicht verpfänden oder sicherungsübereignen.

9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Sachen – auch Vorbehaltsware anderer Lieferanten – untrennbar vermischt oder vermengt bzw. so mit einer anderen Sache (Hauptsache) verbunden, dass sie deren wesentlicher Bestandteil wird, so besteht Einigkeit darüber, dass auf uns das Miteigentum an der gesamten Menge bzw. der Hauptsache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen bzw. der Hauptsache zum Zeitpunkt der Vermischung oder der Vermengung übergeht. Die gesamte Menge bzw. die Hauptsache wird von dem Kunden für uns mit verkehrsüblicher Sorgfalt unentgeltlich verwahrt.

9.5 Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 15 % für Zinsen und Kosten im Voraus zur Sicherung aller uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehender Regelung einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, die unserem Miteigentumsanteil entspricht. Der Kunde darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seine Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Kunde unbeschadet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, ermächtigt; wir selbst werden die Forderung nur einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall (Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Zahlungseinstellung) gerät.

9.6 Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen auf Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten, gegebenenfalls unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls.

9.7 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag unserer Forderungen (einschließlich wechsel- oder scheckrechtlicher Eventualforderungen) um mehr als 10 %, so
geben wir insoweit auf Verlangen des Kunden Sicherheiten unserer Wahl frei.

10. Gesetze, Vorschriften, Compliance, Geheimhaltung
10.1 Wir legen großen Wert darauf, dass der Liefergegenstand (einschließlich Verpackung) zum Zeitpunkt der Lieferung den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entspricht. Wichtig ist uns auch, dass der Liefergegenstand keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Umwelt und/oder den Kunden hervorruft, erforderlichenfalls im Hinblick auf Stoffe oder Zubereitungen, die Gegenstand der jeweils gültigen Rechtsvorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe sind, ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und dass das gegebenenfalls zu überlassende EG-Sicherheitsdatenblatt vollständig und richtig ist. Wir sichern zu, dass der Liefergegenstand den Vorschriften über die CE-Kennzeichnung entspricht und eine entsprechende Konformitätserklärung zur Verfügung gestellt wird.

10.2 Der Kunde hat alle einschlägigen Ausfuhrkontroll-, Zoll- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, sich über etwaige geltende Lizenzbestimmungen oder -beschränkungen der Lieferungen nach deutschen, europäischen, US-amerikanischen oder sonstigen einschlägigen Exportkontrollgesetzen und Zollbestimmungen sowie den Exportkontrollgesetzen und Zollbestimmungen des Landes, in denen der Kunde seinen Geschäftssitz hat, zu informieren. Der Kunde ist weiter verpflichtet, bei der Ausführung Abholung oder Versendung der Liefergegenstände alle deutschen, EU-, US-amerikanischen oder sonstigen Handelsbeschränkungen und Embargos einzuhalten, die seinen Geschäftsbetrieb mit uns betreffen.

10.3 Der Kunde verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten. Weiter wird der Kunde die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese Grundsätze betreffen insbesondere den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass er sich der Verletzung von Menschenrechten auch nicht mitschuldig macht. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Kunden entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

10.4 Der Kunde verpflichtet sich, alle gesetzlichen Regelungen angemessen zu respektieren und einzuhalten. Er wird insbesondere alle anwendbaren Wettbewerbsgesetze und Bestimmungen einhalten und den freien und fairen Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Der Kunde beteiligt sich nicht an Anbieter-, Kartell- oder anderen Absprachen, die einen fairen Wettbewerb beschränken sollen. Der Kunde wird auch die geltenden Korruptionsgesetze und -vorschriften sowie die internationalen Standards zur Korruptionsbekämpfung beachten. Der Kunde verpflichtet sich, jede Verbindung mit kriminellen Organisationen und sonstigen Gruppen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, zu unterlassen. Der Kunde verpflichtet sich, seinen Kunden entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

10.5 Der Kunde hat alle im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten – insbesondere Unterlagen aller Art, die wir dem Kunden zur Abgabe einer Bestellung oder zur Vertragsdurchführung überlassen, auch in elektronischer Form – als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung auch nach Abwicklung des Vertrags verpflichtet und zur Vervielfältigung solcher Unterlagen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen berechtigt.
Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Kunden entsprechend zu verpflichten.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Geschäftssitz.

11.2 Gerichtsstand ist Baden-Baden. Wir können den Kunden jedoch auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

11.3 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit die Vertragspartner mehrsprachige Dokumente mit weiteren Sprachen verwenden, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts in der jeweils gültigen Fassung (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 – CISG).

11.5 Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke. Zur Ausfüllung einer Regelungslücke gelten diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.


Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung

1.1 Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Einkaufsgeschäfte - Kauf- und Werklieferungsverträge sowie Werkverträge, die die Bearbeitung oder Umgestaltung von uns beigestellter Sachen zum Gegenstand haben -, sofern der Lieferant Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 310 I BGB) ist.


1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich und auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos annehmen; solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Lieferanten und uns. Änderungen unserer Einkaufsbedingungen gelten jeweils für die Zukunft nach Bekanntgabe gegenüber dem Lieferanten, sofern dieser nicht innerhalb von einem Monat seit der Bekanntgabe den Änderungen schriftlich widerspricht.

2. Vertragsabschluß

2.1 Sämtliche Bestellungen, Ergänzungen oder Änderungen sowie Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden jeglicher Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Das Schriftformerfordernis gilt als eingehalten, wenn die entsprechende Kommunikation, das heißt insbesondere Bestellungen und Auftragsbestätigungen, per Telefax, per elektronischer Datenübermittlung (z. B. EDI), per SAP-Bestellung oder per E-Mail erfolgt. .

2.2 Unsere Bestellung ist bis zu deren Annahme widerruflich. Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang der Bestellung abzulehnen oder zu bestätigen. Sofern der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen ablehnt, gilt die Bestellung als bestätigt und angenommen. Als angenommen gilt auch jede Bestellung, die der Lieferant ganz oder teilweise ausführt.

2.3 Die in einer Lieferprognose („Forecast“) angegebenen Mengen sind unverbindlich und stellen keine verbindliche Zusage von unserer Seite auf Erwerb dieser Mengen dar, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

2.4 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsabschluss jederzeit verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, derartige Änderungen unverzüglich vorzunehmen, soweit ihm die Änderung zumutbar ist. Führt die Änderung zu Mehr- oder Minderkosten oder ist eine Anpassung der Liefertermine notwendig, so hat dies der Lieferant ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall werden die Vertragspartner dies einvernehmlich angemessen regeln.


3. Preis, Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung Lieferung „frei Haus“ sowie die Kosten für Verpackung ein.

3.2 Zahlungsfristen beginnen nicht vor Eingang der Lieferung sowie der ordnungsgemäßen Rechnung über die Lieferung (vgl. Zf. 4.2) und nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

Sie betragen 14 Tage unter Abzug von 3 % Skonto oder 30 Tage ohne Abzug.

3.3 Unsere Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten; die Abtretung des Zahlungsanspruchs oder die Ermächtigung Dritter zu dessen Einziehung sind ausgeschlossen.


4. Lieferung, Versand, höhere Gewalt

4.1 Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, erfolgen alle Lieferungen auf Basis „DDP“ der Incoterms, wobei die zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gültige Fassung der Incoterms maßgeblich ist. Der Lieferant hat in jedem Fall eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Ist Berechnung der Transportkosten vereinbart, so bestimmen wir Frachtführer und Beförderungsart. Tragen wir Verpackungskosten, so sind die Selbstkosten zu berechnen; wieder verwendbare Verpackung ist in voller Höhe gutzuschreiben, wenn sie dem Lieferanten frachtfrei zurückgegeben wird.

4.2 Alle Versandpapiere, Lieferscheine und Rechnungen müssen neben den handelsüblichen Angaben unsere Bestellangaben (Datum, Bestellnummer, Artikelnummer) aufweisen. Der ersten Lieferung ist ohne besondere Aufforderung die zollrechtliche Ursprungserklärung beizufügen.

4.3 Liefertermine sind verbindlich. Von uns angegebene Lieferzeiten laufen ab dem Datum unserer Bestellung. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, sobald Umstände eintreten oder erkennbar werden, die Auswirkungen auf die rechtzeitige Lieferung haben könnten.

4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferungen in der Weise für den Transport und die Lagerung zu verpacken, dass die Lieferung in ordnungsgemäßem Zustand gewährleistet ist.

4.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen oder Informationen kann der Lieferant sich nur berufen, wenn er uns schriftlich zur Überlassung der Unterlagen aufgefordert und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

4.6 Höhere Gewalt und sonstige unverschuldete Leistungshindernisse auf Seiten des Lieferanten hat uns dieser unverzüglich mitzuteilen. Bei solchen Leistungshindernissen verlängert sich die Lieferzeit um die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der Mitteilung und dem Ende des Leistungshindernisses liegt. Ist jedoch die Lieferung mit Rücksicht auf die Verzögerung für uns wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, so können wir von dem Vertrag zurücktreten.

4.7 Vorzeitige Lieferungen können wir zurückweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern. Teillieferungen sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von uns zulässig.

4.8 Wir erhalten mit der Entgegennahme der Lieferungen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software, die zum Lieferumfang der Lieferungen gehört. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung sowie das Laden und Betreiben der Software. Das Nutzungsrecht umfasst auch das Recht zur Unterlizenzierung, Vermietung und jede andere Form der Weitergabe der Software an mit uns verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG.

5. Gefahrtragung, Eigentumsübergang, Verzug

5.1 Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zur Annahme der Ware durch uns oder unsere Beauftragte an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

5.2 Das Eigentum an den Waren geht spätestens mit der Bezahlung auf uns über.

5.3 Falls der Lieferant die Lieferung nicht an dem in der Bestellung festgelegten Termin liefert, so sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, für jeden angefangenen Arbeitstag des Lieferverzugs die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Nettorechnungswerts der in Verzug befindlichen Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettorechnungswerts der in Verzug befindlichen Lieferung zu verlangen, es sei denn, der Lieferant hat den Verzug nicht zu vertreten. Wir behalten uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche im Verzugsfall vor, insbesondere das Recht, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Gezahlte Vertragsstrafen werden auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Die Vertragsstrafe kann von uns auch dann geltend gemacht werden, wenn ein entsprechender Vorbehalt von uns bei Entgegennahme der Lieferungen unterbleibt.


6. Subunternehmer, Bezugsquelle, Qualitätssicherung, Wareneingangskontrolle
6.1 Die Einschaltung Dritter als Subunternehmer ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ein von dem Lieferanten eingeschalteter Dritter gilt generell als dessen Erfüllungsgehilfe, und zwar auch dann, wenn wir seiner Einschaltung zugestimmt haben.

6.2 Hat der Lieferant uns bei oder nach Abschluss des Vertrags eine Materialbezugsquelle mitgeteilt, so hat er uns eine beabsichtigte Änderung unter Benennung der neuen Bezugsquelle frühzeitig anzukündigen. Wir sind berechtigt, Bedenken gegen die neue Bezugsquelle zu erklären und nach unserem Ermessen kostenfreie geeignete Nachweise zur Qualifikation der neuen Bezugsquelle zu verlangen. Hiervon unabhängig bleibt der Lieferant für deren Auswahl uneingeschränkt verantwortlich. 

6.3 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung oder eine vergleichbare Vereinbarung abschließen.

6.4 Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit der Ware stehenden Dokumente, insbesondere Qualitätsdaten/Aufzeichnungen, Prüfnachweise, Analysen, Prozessdaten und alle zur Prozessrückverfolgung notwendigen Angaben für die Dauer von mindestens 15 Jahren ab der Lieferung an uns aufzubewahren und uns auf Verlangen zur Einsicht bereit zu stellen.

6.5 Wir untersuchen die Lieferungen bei Eingang nur auf offensichtliche Schäden hin, insbesondere auf Transportschäden und Abweichungen in Bezug auf die vom Lieferanten gekennzeichnete Warenart oder Mengen der gelieferten Waren, es sei denn, mit dem Lieferanten wurde in einer Qualitätssicherungsvereinbarung etwas anderes schriftlich vereinbart. Wir werden erkannte Mängel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten oder verzögerten Mängelrüge.

7. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Rechten – insbesondere Schutzrechten – Dritter ist und Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter (einschließlich ausliegender Schutzrechtsanmeldungen) nicht verletzt bzw. dass der Lieferant zur Benutzung entsprechender Schutzrechte Dritter befugt ist; die letzteren Schutzrechte wird er uns auf Verlangen mitteilen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung des Liefergegenstands in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Unbeschadet unserer weitergehenden Ansprüche auf Freistellung und Schadensersatz, sind wir gegebenenfalls berechtigt, für den Liefergegenstand auf Kosten des Lieferanten Benutzungsrechte an solchen Schutzrechten zu erwerben. Unsere Ansprüche aus solchen Rechtsmängeln verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang.


8. Mängelgewährleistung

8.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferte Ware der vereinbarten Spezifikation entspricht, die marktübliche Qualität aufweist und im Übrigen frei von Mängeln ist. Sofern der Lieferant für die Konstruktion verantwortlich ist, gewährleistet er zusätzlich die Fehlerfreiheit der Konstruktion und die Eignung der gelieferten Ware für den speziellen Zweck, für die sie gekauft wurde.

8.2 Gesetzliche Gewährleistungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Schadensersatz zu verlangen.

8.3 Die Einhaltung von Prüfvorschriften sowie etwaige Freigaben durch uns und/oder unsere Kunden entbinden den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur Lieferung mangelfreier Ware.

8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung von uns zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

8.5 Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang.

8.6. Wird gleichartige Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, bei erneuter fehlerhafter Lieferung auch für sonstige ausstehende Lieferungen vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

8.7 Nehmen wir den Liefergegenstand oder von uns unter Verwendung des Liefergegenstands hergestellte Erzeugnisse in Folge eines Mangels des Liefergegenstands bei Gefahrübergang von unserem Kunden zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Preis gemindert, so können wir vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten. Zur Geltendmachung unseres Ersatzanspruchs bedarf es gegebenenfalls keiner sonst erforderlichen Fristsetzung. Der Ersatzanspruch verjährt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche unseres Kunden erfüllt haben, spätestens aber 36 Monate nach Gefahrübergang.

8.8 Bei Serienfehlern (Fehlerhäufigkeit, die deutlich über der spezifizierten oder normalerweise zu erwartenden Fehlerhäufigkeitsrate liegt) sind wir berechtigt, die kostenlose Ersatzlieferung aller Liefergegenstände der betreffenden Serie zu verlangen, unabhängig davon, ob sich der Mangel an jedem einzelnen Teil dieser Serie bereits gezeigt hat oder nicht. Darüber hinaus hat der Lieferant uns alle zusätzlichen Kosten und Auslagen zu ersetzen, die uns durch oder wegen des Serienfehlers entstanden sind (wie z. B. Kosten und Aufwendungen für Wareneingangskontrollen, Logistik etc.). Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt.

8.9 Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Lieferant hat das Recht, nachzuweisen, dass ein anfänglicher Sachmangel nicht vorliegt.

9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Die Aufrechnung durch den Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Lieferanten, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im vollen gesetzlichen Umfang zu.



10. Haftung, Produkthaftung, Rückruf

10.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes geregelt ist.

10.2 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist.

10.3 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder auf Grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit dieser durch die von ihm gelieferten Waren verursacht ist.

10.4 Für Maßnahmen zur Gefahren- oder Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktion, Kundendienstmaßnahmen oder sonstige Feldmaßnahmen) durch uns, durch unsere Kunden oder durch sonstige Dritte haftet der Lieferant, soweit diese Maßnahme auf einem Mangel der vom Lieferanten gelieferten Ware oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruht. An freiwilligen Kundendienstmaßnahmen oder sonstigen Feldmaßnahmen durch uns, durch unsere Kunden oder durch sonstige Dritte wird der Lieferant sich nach Treu und Glauben angemessen beteiligen.


11. Überlassene Unterlagen, Werkzeuge, Beistellungen

11.1 Von uns beigestellte Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Vertragsdurchführung überlassen, wie Muster, Zeichnungen und dergleichen – auch in elektronischer Form –, bleiben unser Eigentum; sie dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Solche Unterlagen hat der Lieferant ohne besondere Aufforderung zurückzugeben bzw. in Datenverarbeitungsprogrammen zu löschen, wenn sie zur Vertragserfüllung nicht mehr benötigt werden.

11.2 Fertigungshilfsmittel, die der Lieferant nach unseren Unterlagen und Angaben hergestellt hat, wie z. B. Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Formen, Schweißschablonen, DV-Programme, darf er nur im Rahmen des jeweiligen Vertrags und nicht zu eigenen Zwecken verwenden; Dritten darf er sie weder anbieten noch zugänglich machen.

11.3 Sofern wir vertragsgemäß Werkzeug- oder Modellkosten übernehmen, wird hiermit vereinbart, dass diese Werkzeuge oder Modelle mit ihrer Fertigstellung – spätestens mit ihrem erstmaligen Einsatz zu Fertigungszwecken – unser Eigentum werden und von dem Lieferanten für uns unentgeltlich verwahrt werden.

11.4 Von uns beigestellte Werkzeuge, Modelle und sonstige Sachen bleiben unser Eigentum. Dabei gelten beigestellte Sachen, die vereinbarungsgemäß verarbeitet oder umgebildet werden sollen, als für uns verarbeitet oder umgebildet. Werden solche beigestellte Sachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Verweigern wir die Annahme des Liefergegenstands wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung, berührt das unsere Eigentumsrechte nicht.

11.5 Die Kosten für die angemessene Versicherung der Werkzeuge, Modelle und sonstigen Sachen, die nach den vorstehenden Absätzen unser Eigentum – auch: Miteigentum – sind oder werden, gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl- und Vandalismusschäden sind mangels gegenteiliger Vereinbarung im jeweiligen Preis enthalten. Der Lieferant ist zum Abschluss entsprechender Versicherungen verpflichtet und verpflichtet sich hiermit schon jetzt unwiderruflich zur Abtretung seiner Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen.

12. Ersatzteile, Versicherung
12.1 Für Produktionsmaterial stellt der Lieferant den Ersatzteilbedarf von uns während der Serienlieferung und für fünf Jahre nach dem Ende der Serienlieferung sicher. Rechtzeitig vor Ablauf dieser fünf Jahre wird der Lieferant uns auf den bevorstehenden Ablauf hinweisen und auf dessen entsprechende Aufforderung einen zusammengefassten Ersatzbedarf als Resteindeckungsmenge zur Verfügung stellen.

12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessen Versicherungsschutz (insbesondere Haftpflichtversicherungsschutz einschließlich Aus- und Einbaukosten) im Hinblick auf seine Verpflichtungen sicherzustellen und dies auf unser Verlangen jederzeit nachzuweisen.

13. Gesetze, Vorschriften
13.1 Der Lieferant garantiert, dass der Liefergegenstand (einschließlich Verpackung) zum Zeitpunkt der Lieferung den am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entspricht. Er garantiert insbesondere, dass der Liefergegenstand keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Umwelt und/oder unsere Belegschaft hervorruft, erforderlichenfalls im Hinblick auf Stoffe oder Zubereitungen, die Gegenstand der jeweils gültigen Rechtsvorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe sind, ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und dass das uns erforderlichenfalls zu überlassende EG-Sicherheitsdatenblatt vollständig und richtig ist. Der Lieferant garantiert weiter, dass der Liefergegenstand den Vorschriften über die CE-Kennzeichnung entspricht. Der Lieferant wird uns eine entsprechende Konformitätserklärung unaufgefordert zur Verfügung stellen.

13.2 Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

14. Exportkontrolle, Zoll, Embargos

14.1 Der Lieferant hat alle einschlägigen Ausfuhrkontroll-, Zoll- und Außenwirtschaftsvorschriften einzuhalten.

14.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns in seinen Geschäftsunterlagen über etwaige geltende Lizenzbestimmungen oder -beschränkungen der Lieferungen nach deutschen, europäischen, US-amerikanischen oder sonstigen einschlägigen Exportkontrollgesetzen und Zollbestimmungen sowie den Exportkontrollgesetzen und Zollbestimmungen des Landes, in denen der Lieferant seinen Geschäftssitz hat, zu informieren und uns rechtzeitig vor der ersten Lieferung auf Grund jeder Bestellung folgende Informationen über zulassungspflichtige Lieferungen zukommen zu lassen:

  • Werkstoff-Nummer
  • Teile-, Produkt-, Dienstleistungs-, Warenbezeichnung
  • Alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export-Control-Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN)
  • Ursprungsland der Lieferungen (nicht präferenzieller Ursprung) und – auf Verlangen von uns – die Erklärung des Lieferanten über den präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Präferenzzertifikate (bei außereuropäischen Lieferanten)
  • Statistische Warennummer nach der aktuellen Warenklassifikation für die Außenhandelsstatistik und dem harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS).
  • Eine Kontaktperson in seiner Organisation, die bei Anfragen und Untersuchungen unterstützt.

 14.3 Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Ausführung von Bestellungen alle deutschen, EU-, US-amerikanischen oder sonstigen Handelsbeschränkungen und Embargos einzuhalten, die seinen Geschäftsbetrieb mit uns betreffen; der Lieferant wird auch dafür Sorge tragen, dass alle seine Unterlieferanten und Zulieferer dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachkommen.

15. Chemische Stoffe als Liefergegenstände / in Liefergegenständen

Liefergegenstände werden in diesem Abschnitt in Anlehnung an die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 unterteilt nach 1. Chemische Stoffe als solche, 2. Gemische, 3. Erzeugnisse. 

Der Lieferant sichert zu, dass die an uns gelieferten Gegenstände die Anforderungen aller relevanten nationalen und internationalen Gesetze (z.B. EU-Richtlinien/EU-Verordnungen) erfüllen. 

Der Lieferant ist verpflichtet, die Anforderungen der EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 „REACH“, in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend als „REACH“ bezeichnet – einzuhalten.

Dies bedeutet insbesondere:

a. Registrierung von Stoffen, Stoffen und Gemischen und Stoffen in Erzeugnissen:
Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um einen Stoff, stellt der Lieferant sicher, dass der Stoff vor Lieferung durch den Hersteller/Importeur registriert ist (falls Registrierung nach REACH Artikel 6 erforderlich ist). Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Gemisch, stellt der Lieferant sicher, dass die Stoffe im Gemisch vor Lieferung durch den Hersteller/Importeur registriert sind (falls Registrierung nach REACH Artikel 6 erforderlich ist). Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Erzeugnis, so stellt der Lieferant sicher, dass der Stoff/die Stoffe im Erzeugnis, vor Lieferung registriert und ggf. notifiziert sind (falls Registrierung / Notifizierung nach REACH Artikel 7 erforderlich ist).

b. Zulassungspflicht von Stoffen:
Ist der Liefergegenstand, ein Stoff oder Gemisch, sind wir nicht verpflichtet, eine Zulassung für die Verwendung dieses Stoffes/des Gemisches zu erwirken. Der Lieferant informiert uns unverzüglich, sobald unter REACH eine Zulassung in der Lieferkette für unsere Verwendungszwecke eingereicht wird, nicht eingereicht wird, bereits eingereicht wurde, nicht erfolgte, nicht erteilt oder versagt wurde.

c. Informationspflicht gemäß REACH Artikel 33 für Erzeugnisse:
Ist der Liefergegenstand ein Erzeugnis, teilt uns der Lieferant unverzüglich mit, wenn ein besonders besorgniserregender Stoff der Kandidatenliste (SVHC-Liste) in einer Konzentration >0,1 Massenprozent (w/w) enthalten ist (siehe auch EUGH-Entscheidung C106/14).Die Information muss, sofern nicht anders angewiesen, schriftlich unter mindestens der Angabe des Stoffnamens, falls anwendbar eines eindeutigen Stoffidentifikators (z.B. CAS, EC-Nr.) und unserer Artikelnummer erfolgen. Die gültige Fassung der ECHA Kandidatenliste ist unter http://echa.europa.eu zu finden. Diese Anforderung gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in die Kandidatenliste aufgenommen werden.

d. Informationspflichten im Zusammenhang mit Sicherheitsdatenblättern (REACH Artikel 31) und Stoffen/Gemischen für die kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben ist (REACH Artikel 32):
Sollte ein Stoff oder ein Gemisch, für die ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, eine SVHC Substanz >0,1% enthalten, so ist uns dies vor der nächsten Lieferung des Liefergegenstandes unter Angabe des Stoffnamens und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) auf einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 i.V.m. Anhang II REACH mitzuteilen.

Ist kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben, so sind die Informationen entsprechend REACH Artikel 32 schriftlich mitzuteilen. Die geforderten Informationen umfassen ebenso Stoffbeschränkungen/-verbote gemäß REACH Anhang XVII. Die Lieferung dieser Gegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.

Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die den Anforderungen der folgenden Regularien widersprechen: 

  • (2011/65/EU) RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten – entsprechend ihres Geltungsbereichs, in der aktuellen Version;
  • (EU) Nr. 528/2012 Verordnung über Biozidprodukte, in der aktuellen Version;
  • (2006/507/EG) Beschluss des Rates über den Abschluss des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, in der aktuellen Version;
  • (EG) Nr. 1005/2009 Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der aktuellen Version.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen und Richtlinien durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.


16. Compliance

16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, zum Umweltschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese Grundsätze betreffen insbesondere den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Der Lieferant verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass er sich der Verletzung von Menschenrechten auch nicht mitschuldig macht. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich. Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Vorlieferanten und Subunternehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

16.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle gesetzlichen Regelungen angemessen zu respektieren und einzuhalten. Er wird insbesondere alle anwendbaren Wettbewerbsgesetze und Bestimmungen einhalten und den freien und fairen Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
Der Lieferant beteiligt sich nicht an Anbieter-, Kartell- oder anderen Absprachen, die einen fairen Wettbewerb beschränken sollen. Der Lieferant wird auch die geltenden Korruptionsgesetze und -vorschriften sowie die internationalen Standards zur Korruptionsbekämpfung beachten. Der Lieferant verpflichtet sich, jede Verbindung mit kriminellen Organisationen und sonstigen Gruppen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, zu unterlassen. Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Vorlieferanten und Subunternehmern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

16.3 Wir sind berechtigt, nach angemessener Voranmeldung jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten umfassende Audits beim Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant hat uns Zugang zu den Produktionsstätten und anderen Räumlichkeiten zu gewähren, relevante und angemessen angeforderte Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie Zugang zu relevanten Personen zu gestatten. Der Lieferant wird durch ein Audit in keiner Weise von seinen Verpflichtungen entbunden.


17. Geheimhaltung

17.1 Der Lieferant hat alle im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten – insbesondere Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Vertragsdurchführung überlassen, auch in elektronischer Form – als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung auch nach Abwicklung des Vertrags verpflichtet und zur Vervielfältigung solcher Unterlagen nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen berechtigt. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen.

17.2 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Zulieferanten oder Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.


17. Schlussbestimmungen

18.1 Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke. Zur Ausfüllung einer Regelungslücke gelten diejenigen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach dem wirtschaftlichen Zweck dieser Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.

18.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

18.3 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit die Vertragspartner mehrsprachige Dokumente mit weiteren Sprachen verwenden, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

18.4 Gerichtsstand ist Baden-Baden. Wir können den Lieferanten jedoch auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

18.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland




Lehnhoff Hartstahl GmbH
Rechtsform: GmbH, Sitz: Baden-Baden 
Registergericht: Mannheim HRB 723626 
Geschäftsführer: Shigeru Matsumura (CEO)
USt-Id.Nr.: DE303938224

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